Lieber, –
da Sie rasche Auskunft wünschen (warum?) in aller Kürze: ich
höre von meinem
Anwalt, dass Herr D
r v. Ludaßy sich jetzt hinter die subjective
Verjährung verkriechen will; d. h. er macht geltend: der bewußte
Angriff sei wol innerhalb der gesetzlichen Frist nach seinem
Erscheinen geklagt worden, sei aber sechs Monate
vor seinem Erscheinen
geschrieben worden. Er verlangt, dass man die Zeit so misst, dass man von
dem Tag an rechnet, an welchem die Tat
begangen
wurde! Da käme ihm dann der Schutz der Verjährung zu gute, und er hätte mich straflos
der Bestechlichkeit beschuldigt, weil ich ihn erst verklagte, als ich seinen
Artikel gedruckt las, und
nicht schon, als er ihn aufgeschrieben hatte. »Es wär’ not« – man müßt’ alle 14 Tag
zu
Ludaßy fragen schicken: »Haben Sie nicht
eine Gemeinheit gegen mich begangen?« Ob er mit dieser Bemühung durchdringt, weiß
ich
nicht.
Hier hat Herr D
r v. Ludaßy an
Ullsteins telegrafirt: »Habe Ihnen Verlagsproject vorzuschlagen. Bitte mir
unter
Vermeidung Saltens mitzuteilen, wann ich Sie
sprechen kann. Wohne
Palasthotel.
L.«
Ullsteins haben mir die Depesche sofort gezeigt.
Zu diesen Dingen kann ich mich wol jeder Bemerkung enthalten.
Nun aber genug. Ich will auch nichts von anderen Dingen
|schreiben, die mir wie Ihnen
näher u. lieber sind. Es widerstrebt mir aufrichtig, sie in einem Zug mit
Ludaßy zu erörtern. Ohnehin störts mich genug,
dass dieses Schwein sich immer durch unsere Br
iefe wälzt.