Arthur Schnitzler an Richard Beer-Hofmann, 21. 1. 1924

|Wien, 21. 1. 1924.

[handschriftlich:] lieber Richard,

[maschinenschriftlich:] Beifolgend lege ich zwei Blätter bei, das eine enthält die Antwort des Bundestheaterkommissärs auf unser erstes an die Staatstheaterkasse gerichtetes Schreiben, das zweite Blatt die Erwiderung, die ich dem Bundestheaterkommissär zuzusenden vorschlage. Wenn Sie sich damit einverstanden erklären, ersuche ich um Unterzeichnung und Rücksendung an mich.
[handschriftlich:] Herzlichst
Ihr
A.
Auf die Zuschrift vom 20. Dezember 1923 beehrt sich der Bundestheater-Kommissär mitzuteilen, dass die gesonderte Aufstellung von Kasseneinnahmen und Abonnementsquoten in den Tantiemenabrechnungen der früheren Jahre auf Grund damals üblicher Tantiemenverträge erfolgte. Eine derartige Trennung macht jedoch dermalen einerseits der gegenwärtig in Verwendung stehende Tantiemenvertrag, nach welchem der Tantiemenberechnung einheitlich die aus den Tageseingängen und den Abonnementsvergütungen sich ergebende Summe zu Grunde gelegt wird, andererseits die gegenüber früher geänderte Art der Verrechnung der Abonnementsbeträge überflüssig, |indem sie nicht mehr eine den Durchschnitt darstellende fixe Abonnementsquote, sondern die Abonnementsbeträge in ihrer vollen Höhe in die Einnahmen einbezogen werden.
Betreffs der Frage bezüglich der Lustbarkeitssteuer und eventueller sonstiger Abgaben wolle zur Kenntnis genommen werden, dass von den Gesammteinnahmen die Pensionszuschläge und die Lustbarkeitssteuer in Abzug gebracht und von der so verbleibenden Einnahmensumme die Tantiemen berechnet werden. Andere Abzüge finden nicht statt.
Der Bundestheater-Kommissär ersucht, die Herren Dr. Beer-Hofmann, Dr. Arthur Schnitzler, Dr. Karl Schönherr und Franz Werfel hievon in Kenntnis zu setzen.
Für den Bundestheater-Kommissär:

|21. 1. 1924.
An den
Zahl 2831/1923. Wien.
Die Beantwortung unserer an die Staatstheaterkasse gerichtete Anfrage bestätigen wir dankend und erlauben uns Folgendes zu bemerken.
Die Bestimmungen über die Tantiemenauszahlung resp. -Verrechnung erscheinen in den gegenwärtigen Verträgen gegenüber den früheren, die keine eigentlichen Verträge, sondern sogenannte Tantiemenreverse waren, kaum geändert. Doch da nach jenen früheren Verträgen eine fixe Abonnementsquote galt, jetzt aber, wie der Herr Bundestheaterkommissär schreibt, die Abonnementsbeträge in ihrer vollen Höhe in die Einnahmen einbezogen werden, so wäre gerade jetzt eine getrennte Aufstellung von Tageseinnahmen und Abonnementsquote vorzuziehen; wie ja auch früher in den Tantiemenabrechnungen für den Autor bei jeder Vorstellung die Tageseinnahme und die fixe Abonnementsquote getrennt figurierten.
Da ja auch der Burgtheaterdirektion allabendlich eine nach Abonnementsquote und Tageseinnahme getrennte Verrechnung vorgelegt wird, erwächst für die Kassagebahrung nicht die geringste Schwierigkeit oder Mühe dadurch dass sie, wie es eben früher der Fall war, den Autoren die gleiche Verrechnung zu|gänglich machte.
Zu der Frage eines Pensionsabzuges von den Tantiemen, der unseres Wissens an anderen Theatern nicht stattfindet, behalten wir uns eine Aeusserung vor, sobald wir über die Höhe der Pensionszuschläge und Höhe der Lustbarkeitssteuer den bereits in unserem vorigen Schreiben erbetenen Aufschluss erhalten haben.
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