[handschriftlich:] lieber Richard,
[maschinenschriftlich:] Beifolgend lege ich zwei Blätter bei, das eine
enthält die Antwort des
Bundestheaterkommissärs auf unser erstes an die
Staatstheaterkasse gerichtetes Schreiben, das zweite Blatt
die Erwiderung, die ich dem
Bundestheaterkommissär zuzusenden vorschlage. Wenn Sie sich damit
einverstanden erklären, ersuche ich um Unterzeichnung und Rücksendung an mich.
[handschriftlich:] Herzlichst
Ihr
A.
Zahl 2831/1923 3. Jänner 1924.
Herrn
Auf die Zuschrift vom
20. Dezember 1923 beehrt sich der
Bundestheater-Kommissär
mitzuteilen, dass die gesonderte Aufstellung von Kasseneinnahmen und
Abonnementsquoten in den Tantiemenabrechnungen der früheren Jahre auf Grund damals
üblicher Tantiemenverträge erfolgte. Eine derartige Trennung macht jedoch dermalen
einerseits der gegenwärtig in Verwendung stehende Tantiemenvertrag, nach welchem der
Tantiemenberechnung einheitlich die aus den Tageseingängen und den
Abonnementsvergütungen sich ergebende Summe zu Grunde gelegt wird, andererseits die
gegenüber früher geänderte Art der Verrechnung der Abonnementsbeträge überflüssig,
|indem sie nicht mehr eine den Durchschnitt
darstellende
fixe Abonnementsquote, sondern die
Abonnementsbeträge in ihrer vollen Höhe in die Einnahmen einbezogen werden.
Betreffs der Frage bezüglich der Lustbarkeitssteuer und eventueller sonstiger Abgaben
wolle zur Kenntnis genommen werden, dass von den Gesammteinnahmen die
Pensionszuschläge und die Lustbarkeitssteuer in Abzug gebracht und von der so
verbleibenden Einnahmensumme die Tantiemen berechnet werden. Andere Abzüge finden
nicht statt.
Der
Bundestheater-Kommissär
ersucht, die Herren Dr. Beer-Hofmann, Dr.
Arthur Schnitzler,
Dr.
Karl Schönherr und
Franz Werfel hievon in Kenntnis zu setzen.
Die Beantwortung unserer an die
Staatstheaterkasse gerichtete Anfrage bestätigen wir dankend und erlauben
uns Folgendes zu bemerken.
Die Bestimmungen über die Tantiemenauszahlung resp. -Verrechnung erscheinen in den
gegenwärtigen Verträgen gegenüber den früheren, die keine eigentlichen Verträge,
sondern sogenannte Tantiemenreverse waren, kaum geändert. Doch da nach jenen früheren
Verträgen eine fixe Abonnementsquote galt, jetzt aber, wie der Herr
Bundestheaterkommissär schreibt, die
Abonnementsbeträge in ihrer vollen Höhe in die Einnahmen einbezogen werden, so wäre
gerade jetzt eine getrennte Aufstellung von Tageseinnahmen und Abonnementsquote
vorzuziehen; wie ja auch früher in den Tantiemenabrechnungen für den Autor bei jeder
Vorstellung die Tageseinnahme und die fixe Abonnementsquote getrennt figurierten.
Da ja auch der
Burgtheaterdirektion allabendlich
eine nach Abonnementsquote und Tageseinnahme getrennte Verrechnung vorgelegt wird,
erwächst für die Kassagebahrung nicht die geringste Schwierigkeit oder Mühe dadurch
dass sie, wie es eben früher der Fall war, den Autoren die gleiche Verrechnung zu
|gänglich machte.
Zu der Frage der↓eines↓ Pensionsabzü↓u↓ge↓es↓ von den Tantiemenvon den Tantiemen, die↓der↓ unseres Wissens an anderen Theatern von den
Tantiemen nicht stattfinden↓t↓, behalten wir uns eine Aeusserung vor, sobald wir über die Höhe der
Pensionszuschläge und Höhe der Lustbarkeitssteuer den bereits in unserem vorigen
Schreiben erbetenen Aufschluss erhalten haben.